Neues Erbrecht

Überprüfen Sie bestehende Testamente und Erbverträge
Das neue Erbrecht tritt auf den 1. Januar 2023 in Kraft. Neu sind die Pflichtteile des Ehepartners und jene der Nachkommen tiefer als bisher. Der Spielraum mit einem Testament Personen zu bevorzugen wird somit grösser. Neu gilt gemäss dem geänderten Artikel ZGB 471 ein Pflichtteil von ½ des gesetzlichen Erbanspruchs. Somit ergibt sich eine frei verfügbare Quote von ½ des Erbes. Diese Quote ist gleich hoch egal ob nur Nachkommen oder Nachkommen und ein Ehepartner als Erben vorhanden sind. Ein Pflichtteil der Eltern wie bisher gibt es neu nicht mehr.
Es empfiehlt sich zu prüfen, ob ein Testament erstellt werden soll. Mit jeder wesentlichen Änderung der Einkommens- oder Vermögenssituation soll ein Testament wieder neu überprüft und wenn nötig angepasst werden. Vor allem lohnt es sich, die Situation nach der Pensionierung zu beurteilen. Wenn nach der Pensionierung noch Liegenschaften im Eigentum gehalten werden, ist es ebenfalls zu empfehlen die Situation zu beurteilen. Erbrechtlich nicht geregelt sind allfällige Ansprüche eines Konkubinatspartners.
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