Juristische Personen in der Landwirtschaft

BBV-Tagung, Lehmen Weissbad
Ende November fand die alljährliche BBV-Tagung im Gasthaus Lehmen in Weissbad statt. Dieses Jahr war das Fachthema «Juristische Personen in der Landwirtschaft». Als Referenten konnte man Erich Serwart und Werner Scherrer von Landwirtschaftsamt St. Gallen, Pius Koller Rechtsanwalt und Peter Weiss von der BBV-Treuhand, gewinnen. Es wurden einige Pro- und Contra-Argumente für und gegen eine Juristische Person zu den Themen «Direktzahlungsverordnung» sowie «Rechtliches Juristische Personen» aufgezeigt. Zum Abschluss wurde das Thema «Steuern Juristische Personen» diskutiert.
Abklärungen vorkehren
Bei der Gründung einer Juristischen Person in der Landwirtschaft sollte man sich eine kompetente Beratung einholen und genaue Abklärungen durchführen. Jeder Betrieb ist anders und muss mit Pro- und Contra-Punkten abgeschätzt werden, ob sich dies für den Betrieb lohnt. Bei dieser Entscheidung sollte sich Zeit gelassen werden, denn eine Juristische Person lässt sich einfacher gründen als auflösen. Insbesondere die langfristigen Auswirkungen, sei es in Bezug auf das bäuerliche Bodenrecht, Vererbung, aber auch steuerliche Konsequenzen, sollten gut beachtet werden. Alles verändert sich jedoch nicht bei einer Umwandlung zur Juristischen Person. Beim Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) gelten zum Beispiel die gleichen Vorlagen wie bei
einer natürlichen Person.
Entwicklung in der Schweiz
In der Schweizer Landwirtschaft sind die Juristischen Personen noch nicht sehr verbreitet, auch wenn in letzter Zeit viel darüber berichtet wurde. Pius Koller und Thomas Alder präsentierten einige Zahlen über die Dimensionen in der Schweiz. Gemäss der Strukturdatenerhebung 2022 werden von 48’344 Landwirtschaftsbetrieben gerade mal 670 als Juristische Person geführt, dies entspricht einem Anteil von 1.4 Prozent. Der Kanton Aargau ist mit 2.1 Prozent und somit 49 Landwirtschaftsbetrieben der Spitzenreiter. Im Kanton St. Gallen werden 0.9 Prozent als Juristische Person, also in Form einer AG oder GmbH geführt.
Nur im Einzelfall empfehlenswert
Der Beweggrund, um in der Landwirtschaft eine Juristische Person zu gründen, liegt meistens darin, dass man sich steuerliche Vorteile schaffen will. Pius Koller betonte jedoch, dass sich ein Wechsel nur im Einzelfall lohne. Einsparungen von Steuern und Sozialversicherungsabgaben seien erst ab einem Reingewinn von mindestens 200’000 Franken zu erwarten. Vor allem bei vorübergehendem Verzicht auf Gewinnausschüttungen gibt es Einsparpotenzial. Dieser Gewinn wird aber in Zukunft zu beziehen sein, ansonst kann dies dann zu einer Überkapitalisierung der Gesellschaft führen und eine Nachfolgeregelung deutlich erschweren.
BBV Treuhand, Tobias Preisig
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